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Fristen für den verpflichtenden Führerschein-Umtausch

Der Bundesrat setzt sich für einen Fristenplan ein, um den zwingenden EU-Vorgaben zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, in der Praxis effektiv umzusetzen. Ein Stufenplan soll diesen Prozess daher strukturieren und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden.

Führerschein alt neu Karte Scheckkarte EU 2033
Der Umtausch der Führerscheine soll nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum gestaffelt werden.
  • Gestaffelte Fristen für den Umtausch aller vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine geplant
  • Motorrad- und Pkw-Führerschein wird auf Antrag ohne Prüfung umgetauscht
  • Umtauschtabelle enthält Fristen für den Umtausch nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr

Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen den Vorschlag des Verkehrsausschusses anzunehmen und den nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebenen Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.1.2033 dadurch zu entzerren, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird.

Konkret geht es um ca. 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte (Papier-)Führerscheine sowie um weitere ca. 28 Millionen seit dem 1.1.1999 bis 18.1.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine, die umgetauscht werden müssen. Da ein Antrag auf den Umtausch des Führerscheins nur persönlich gestellt werden kann, muss auch im Interesse der Bürger sichergestellt werden, dass der Umtausch für den einzelnen ohne längere Wartezeiten möglich ist.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.

Durch den geplanten Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und PKW-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld. Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Bus-Führerscheinen!

Als nächster Schritt ist jetzt noch die Umsetzung des Fristenplans zum Führerscheinumtausch durch die Bundesregierung erforderlich. Danach kann die Verordnung verkündet werden und in Kraft treten. Sobald das der Fall ist, werden wir darüber sofort informieren.

 

Hier die geplanten Fristen zum Führerscheinumtausch:


Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.1.2033
1953 – 1958 19.1 2022
1959 – 1964 19.1.2023
1965 – 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.1.2033
1953 – 1958 19.1 2022
1959 – 1964 19.1.2023
1965 – 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.1.2026
2002 – 2004 19.1.2027
2005 – 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
 2011 19.1.2032
 2012 – 18.1.2013 19.1.2033
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.1.2026
2002 – 2004 19.1.2027
2005 – 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
 2011 19.1.2032
 2012 – 18.1.2013 19.1.2033

 

Was brauche ich für den Umtausch des Pkw- oder Motorradführerscheins?

Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein. Wurde der alte (rosa oder graue) Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sog. Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.

Welche Klassen werden in das neue Führerscheindokument eingetragen?

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2 oder 3) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die  der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Eine umfangreiche Umtauschtabelle beinhaltet Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Wieviel kostet der Umtausch?

Die Kosten betragen ca. 25 Euro.

Wo und wie oft muss umgetauscht werden?

Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die Pkw- und Motorradklassen gelten unbefristet fort. Nur die Gültigkeit des Führerscheins wird auf 15 Jahre befristet.

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld bei unterlassenem Umtausch?

Es drohen 10 Euro Verwarnungsgeld.

Darf ich mit dem alten abgelaufenen Pkw- oder Motorrad-Führerscheinen im Ausland fahren?

Das hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Es kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen.

2019-02-21 / JR

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1261772